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Die Staatliche Privatkrankenversicherung -
aus Patientensicht


  1. Alle behandelnden Ärzte und Krankenhäuser rechnen direkt mit ihren Kunden/Patienten ab. Die Kunden erhalten einen Kostenvoranschlag und die Möglichkeit, Preise zu vergleichen, und zwar sowohl Diagnosen als auch Therapien und Medikamente.
  2. Es gibt keine Krankenversicherungsbeiträge. Wer in einem Jahr keine Gesundheitskosten verursacht, zahlt überhaupt nichts.
  3. Eine der gesetzlichen Krankenkassen bietet eine beitragsfreie Vollkasko-Privatversicherung mit Eigenbeteiligung an und wird zur „staatlichen Privatkrankenversicherung“ (SPKV), deren Ausgaben der Staatshaushalt finanziert.
  4. Es gibt keine gesetzlich versicherten Patienten 2. Klasse mehr. Alle Menschen sind Privatpatienten.
  5. Jeder Erwachsene zahlt seine Gesundheitskosten bis zu maximal 10% seines Jahresbruttoeinkommens selbst. Ab 50.000 € Jahreseinkommen sind maximal 5.000 € zu zahlen („Beitragsbemessungsgrenze“).
  6. Bei Ehepartnern/eingetragenen Lebensgemeinschaften liegt die Obergrenze bei 10% des gemeinsamen Jahresbruttoeinkommens bzw. 5.000 € für beide zusammen.
  7. Alle erstattungsfähigen Gesundheitskosten, die über die Grenzen der Punkte 5 und 6 hinausgehen, zahlt die SPKV.
  8. Für Kinder und Studenten ohne Einkommen (bis 27 Jahre) zahlt die SPKV 100% aller Gesundheitskosten. Dies schließt auch Zahnbehandlungen, Zahnersatz und Kieferorthopädie ein.
  9. Die SPKV schließt auch die Bezieher staatlicher Transferleistungen (Rente, Arbeitslosengeld, Sozialhilfe) sowie Studenten (siehe auch 3.4.6., „Phase 4“) und Auszubildende mit Einkommen ein.
  10. Da die Sozialhilfe um 50% erhöht wird, sind max. 10% davon für Gesundheitsausgaben verkraftbar. Nach spätestens 4 Jahren wird es ohnehin keine Sozialhilfeempfänger mehr geben, weil auch sie künftig Jobs haben („anwesend“ oder „abwesend“, siehe Bandbreitenmodell).
  11. Als Einkommen zählt bei Angestellten das Arbeitnehmerbruttogehalt, und bei Selbständigen der Ent-nahmesaldo des Kontos „Privatentnahmen/Unternehmergehalt“. Die Einbeziehung von Mieten, Zinsen, etc. wäre im Verhältnis zu den zu erwartenden Einnahmen zu bürokratisch und teuer.
  12. Bei Verletzungen durch Fremdeinwirkung zahlt der Verursacher bzw. dessen Versicherung. Ist bei Ver-letzungen durch Fremdeinwirkung oder bei Verbrechen der Verursacher/Täter nicht zu ermitteln oder nicht imstande zu Schadenersatzleistungen, zahlt die SPKV.
  13. Erstattungsfähig ist jede Therapie und Medikation, die bei mindestens 5% (ein Beispielprozentsatz) aller Patienten in erheblichem Maße wirkt. Ob die Wirkung wissenschaftlich oder schulmedizi-nisch erklärt werden kann, ist irrelevant. Relevant ist der nachweisliche Erfolg.
  14. Wer erstattungsfähige Medikamente/Therapien anbietet, muß verständlich darüber informieren, bei wieviel % aller Patienten es wirkt, und (sofern dieses Information vorliegt) von welchen Faktoren die Wirksamkeit abhängt. Beispiel: Aufdruck auf Rezepten und außen auf Medikamentenschachteln: „Dieses Medikament wirkte in klinischen Studien bei 9% aller Patienten.“
  15. Erstattungsfähig sind auch sämtliche Kosten, die als Patient bei der Teilnahme an staatlich kontrollierten klinischen Studien anfallen.
  16. Über wirksame (und daher erstattungsfähige) Therapien und Medikamente für anerkannte Krankheiten (also z.B. nicht Haarausfall und Falten) veröffentlicht das Bundesgesundheitsministerium (BMGS) eine Positivliste. Was nicht auf dieser Liste steht, ist (abgesehen von staatlich kontrollierten klinischen Studien) nicht erstattungsfähig.
  17. Bei der Erstattungsfähigkeit gibt es eine Grenze, die zwischen sehr guter Behandlung und überflüssiger Luxusbehandlung liegt (siehe unten, Punkt p). So sind z.B. echte Rehabilitationsmaßnahmen erstattungs-fähig, Kuren (die nach Ansicht von Ärzten kaum mehr als Wellnessurlaub auf Kosten der Allgemeinheit sind) dagegen nicht.
  18. Vorsorgeuntersuchungen zahlt die SPKV (in medizinisch sinnvoller Häufigkeit).
  19. Sämtliche Kosten, die mit Schwangerschaften und Entbindungen zusammenhängen, zahlt die SPKV.
  20. Die SPKV zahlt jedermann jährlich 1 Zahnarztbesuch (Diagnose, aber noch keine Therapie) sowie 1 echte Dentalhygienebehandlung, also incl. Zahnfleischtaschen (Kinder, Studenten: siehe Punkt 8 und 9).
  21. Zahnbehandlungen und Zahnersatz sind für alle Patienten erstattungsfähig, die 1 x jährlich zum Check gehen und die entdeckten Mängel umgehend beheben lassen.
  22. Behandlungskosten gemäß Punkt 5. können in bis zu 12 Monatsraten gezahlt werden.
  23. Rationierung von Therapien (z.B. wg. hohen Alters oder knapper Kassen) gibt es nicht, aber auch keinen Luxus auf Kosten der Allgemeinheit (siehe unten, Punkt p).
  24. Jeder Kunde/Patient kann auf Wunsch jedes Jahr ein Mal die Versicherung wechseln.
  25. Die Pflegeversicherung und Beiträge hierzu entfallen.
  26. Die Praxisgebühr entfällt.
  27. Chroniker im Sinne eines Gesetzes gibt es nicht mehr, da eine gerechte Abgrenzung zu Nicht-Chronikern unmöglich ist. Auch Chroniker haben künftig geringere Gesundheitskosten als heute.

Beispiel 1:

  • Herr X (verheiratet, 2 Kinder) hat ein Jahresbruttoeinkommen von 30.000 €. Seine Frau verdient 10.000 € im Jahr. Auf diese 40.000 € zahlten 2005 beide zusammen jährlich (je nach Beitragssatz) rd. 3.680 € Kranken- und Pflegeversicherung (= 9,2% des Bruttogehalts) zzgl. Zuzahlungen, zzgl. nicht von der Krankenkasse/Versicherung gezahlten und medizinisch notwendigen Kosten, zzgl. Praxisgebühr. Insgesamt zahlt die Familie also rd. 10% des Bruttogehalts. Auch wenn die Familie 2005 nicht zum Arzt ging und keinen Cent Kosten verursacht, waren 9,2% des Bruttogehalts zu zahlen.
  • In der SPKV zahlt die Familie keine Beiträge. Verursacht Ehepaar X keine Gesundheitskosten, zahlen sie nichts und sparen die o.g. 9,2% bzw. 3.680 €. Bekommen die Kinder z.B. Zahnspangen für 4.000 €, zahlt die Familie immer noch keinen Cent.
  • Angenommen, Herr X würde sich wegen „unerklärlicher Glücksgefühle“ in psychologische Behandlung begeben (erstattungsfähig, Kosten: 750 € im Jahr). Seine Frau geht zum Hausarzt wg. Kopfschmerzen (erstattungsfähig, Kosten: 30 €), zur Brustkrebsvorsorge (kostenlos), 10 mal wg. einer Schwangerschaft zum Gynäkologen (kostenlos) und gebärt ein Kind (kostenlos). Herr und Frau X gehen jeweils 1 x zur Kontrolluntersuchung beim Zahnarzt (kostenlos) sowie je 1 x zur Dentalhygiene (kostenlos). Bei Herrn X ist eine Zahnbehandlung nötig (erstattungsfähig, Kosten: 200 €). In diesem Jahr fielen also erstattungs-fähige Gesundheitskosten von 980 € an, die Ehepaar X selbst trägt. Ersparnis der SPKV gegenüber der bisherigen Krankenversicherung: 2.700 €.
  • Angenommen, Herr X benötigt in einem anderen Jahr eine Herztransplantation (80.000 €, erstattungsfähig) und anschließend Intensivpflege und Reha (40.000 €, erstattungsfähig). Herr X zahlt 4.000 € Eigenanteil (Grenze von 10% des Bruttojahreseinkommens ist erreicht), auf Wunsch in 12 monatlichen Raten zu je 333,33 €. Die SPKV zahlt 116.000 €. Verursachen er und der Rest der Familie in diesem Jahr weitere erstattungsfähige Gesundheitskosten in beliebiger Höhe, zahlt die Familie dafür nichts.

Beispiel 2:

  • Eine Rentnerin hat künftig eine Jahresbruttorente von mindestens 24.000 € (siehe unser Rentensystem). Darauf würde sie bisher jährlich Kranken-/Pflegeversicherungsbeiträge (je nach Beitragssatz) von rd. 2.200 € zahlen, zzgl. Zuzahlungen, zzgl. nicht von der GKV/PKV getragenen (aber und medizinisch notwendigen) Kosten, zzgl. Praxisgebühr. Insgesamt typischerweise über 2.000 € jährlich.
  • In der SPKV zahlt sie keine Beiträge.
  • In einem Jahr geht die Rentnerin 7 mal wegen kleinerer Beschwerden zum Arzt. Die Gesamtkosten in Höhe von z.B. 700 € (incl. Medikamente) trägt die Rentnerin selbst. Ersparnis der SPKV gegenüber der bisherigen Krankenversicherung (incl. Praxisgebühr): ca. 1.500 €. 
  • In einem anderen Jahr benötigt die 80-jährige Patientin ein künstliches Hüftgelenk (bei der ddp voll erstattungsfähig), eine entsprechende Medikation (voll erstattungsfähig), 4 Monate Rehaklinik (voll erstattungsfähig), 6 Monate Krankengymnastik (voll erstattungsfähig) mit gleichzeitiger ambulanter Krankenversorgung (voll erstattungsfähig). Von den Gesamtkosten zahlt sie nur die Selbstbeteiligung von 2.000 €, bei Bedarf in 12 Monatsraten zu je 200 €. Den Rest zahlt die SPKV.