deutsche demokratische partei
Wer
heilt, hat Recht!
Die
Staatliche Privatkrankenversicherung -
aus Patientensicht
- Alle
behandelnden Ärzte und Krankenhäuser rechnen direkt
mit ihren Kunden/Patienten ab. Die Kunden erhalten einen
Kostenvoranschlag und die Möglichkeit, Preise zu vergleichen,
und zwar sowohl Diagnosen als auch Therapien und Medikamente.
- Es gibt
keine Krankenversicherungsbeiträge. Wer in einem Jahr keine
Gesundheitskosten verursacht, zahlt überhaupt nichts.
- Eine der
gesetzlichen Krankenkassen bietet eine beitragsfreie
Vollkasko-Privatversicherung mit Eigenbeteiligung an und wird zur
„staatlichen Privatkrankenversicherung“ (SPKV),
deren Ausgaben der Staatshaushalt finanziert.
- Es gibt
keine gesetzlich versicherten Patienten 2. Klasse mehr. Alle Menschen
sind Privatpatienten.
- Jeder
Erwachsene zahlt seine Gesundheitskosten bis zu maximal 10% seines
Jahresbruttoeinkommens selbst. Ab 50.000 € Jahreseinkommen
sind maximal 5.000 € zu zahlen
(„Beitragsbemessungsgrenze“).
- Bei
Ehepartnern/eingetragenen Lebensgemeinschaften liegt die Obergrenze bei
10% des gemeinsamen Jahresbruttoeinkommens bzw. 5.000 €
für beide zusammen.
- Alle
erstattungsfähigen Gesundheitskosten, die über die
Grenzen der Punkte 5 und 6 hinausgehen, zahlt die SPKV.
- Für
Kinder und Studenten ohne Einkommen (bis 27 Jahre) zahlt die SPKV 100%
aller Gesundheitskosten. Dies schließt auch Zahnbehandlungen,
Zahnersatz und Kieferorthopädie ein.
- Die SPKV
schließt auch die Bezieher staatlicher Transferleistungen
(Rente, Arbeitslosengeld, Sozialhilfe) sowie Studenten (siehe auch
3.4.6., „Phase 4“) und Auszubildende mit Einkommen
ein.
- Da die
Sozialhilfe um 50% erhöht wird, sind max. 10% davon
für Gesundheitsausgaben verkraftbar. Nach spätestens
4 Jahren wird es ohnehin keine Sozialhilfeempfänger mehr
geben, weil auch sie künftig Jobs haben
(„anwesend“ oder „abwesend“,
siehe Bandbreitenmodell).
- Als
Einkommen zählt bei Angestellten das Arbeitnehmerbruttogehalt,
und bei Selbständigen der Ent-nahmesaldo des Kontos
„Privatentnahmen/Unternehmergehalt“. Die
Einbeziehung von Mieten, Zinsen, etc. wäre im
Verhältnis zu den zu erwartenden Einnahmen zu
bürokratisch und teuer.
- Bei
Verletzungen durch Fremdeinwirkung zahlt der Verursacher bzw. dessen
Versicherung. Ist bei Ver-letzungen durch Fremdeinwirkung oder bei
Verbrechen der Verursacher/Täter nicht zu ermitteln oder nicht
imstande zu Schadenersatzleistungen, zahlt die SPKV.
- Erstattungsfähig
ist jede Therapie und Medikation, die bei mindestens 5% (ein
Beispielprozentsatz) aller Patienten in erheblichem Maße
wirkt. Ob die Wirkung wissenschaftlich oder schulmedizi-nisch
erklärt werden kann, ist irrelevant. Relevant ist der
nachweisliche Erfolg.
- Wer
erstattungsfähige Medikamente/Therapien anbietet,
muß verständlich darüber informieren, bei
wieviel % aller Patienten es wirkt, und (sofern dieses Information
vorliegt) von welchen Faktoren die Wirksamkeit abhängt.
Beispiel: Aufdruck auf Rezepten und außen auf
Medikamentenschachteln: „Dieses Medikament wirkte in
klinischen Studien bei 9% aller Patienten.“
- Erstattungsfähig
sind auch sämtliche Kosten, die als Patient bei der Teilnahme
an staatlich kontrollierten klinischen Studien anfallen.
- Über
wirksame (und daher erstattungsfähige) Therapien und
Medikamente für anerkannte Krankheiten (also z.B. nicht
Haarausfall und Falten) veröffentlicht das
Bundesgesundheitsministerium (BMGS) eine Positivliste. Was nicht auf
dieser Liste steht, ist (abgesehen von staatlich kontrollierten
klinischen Studien) nicht erstattungsfähig.
- Bei der
Erstattungsfähigkeit gibt es eine Grenze, die zwischen sehr
guter Behandlung und überflüssiger Luxusbehandlung
liegt (siehe unten, Punkt p). So sind z.B. echte
Rehabilitationsmaßnahmen erstattungs-fähig, Kuren
(die nach Ansicht von Ärzten kaum mehr als Wellnessurlaub auf
Kosten der Allgemeinheit sind) dagegen nicht.
- Vorsorgeuntersuchungen
zahlt die SPKV (in medizinisch sinnvoller Häufigkeit).
- Sämtliche
Kosten, die mit Schwangerschaften und Entbindungen
zusammenhängen, zahlt die SPKV.
- Die SPKV
zahlt jedermann jährlich 1 Zahnarztbesuch (Diagnose, aber noch
keine Therapie) sowie 1 echte Dentalhygienebehandlung, also incl.
Zahnfleischtaschen (Kinder, Studenten: siehe Punkt 8 und 9).
- Zahnbehandlungen
und Zahnersatz sind für alle Patienten
erstattungsfähig, die 1 x jährlich zum Check gehen
und die entdeckten Mängel umgehend beheben lassen.
- Behandlungskosten
gemäß Punkt 5. können in bis zu 12
Monatsraten gezahlt werden.
- Rationierung
von Therapien (z.B. wg. hohen Alters oder knapper Kassen) gibt es
nicht, aber auch keinen Luxus auf Kosten der Allgemeinheit (siehe
unten, Punkt p).
- Jeder
Kunde/Patient kann auf Wunsch jedes Jahr ein Mal die Versicherung
wechseln.
- Die
Pflegeversicherung und Beiträge hierzu entfallen.
- Die
Praxisgebühr entfällt.
- Chroniker
im Sinne eines Gesetzes gibt es nicht mehr, da eine gerechte Abgrenzung
zu Nicht-Chronikern unmöglich ist. Auch Chroniker haben
künftig geringere Gesundheitskosten als heute.
Beispiel
1:
- Herr X
(verheiratet, 2 Kinder) hat ein Jahresbruttoeinkommen von 30.000
€. Seine Frau verdient 10.000 € im Jahr. Auf diese
40.000 € zahlten 2005 beide zusammen jährlich (je
nach Beitragssatz) rd. 3.680 € Kranken- und Pflegeversicherung
(= 9,2% des Bruttogehalts) zzgl. Zuzahlungen, zzgl. nicht von der
Krankenkasse/Versicherung gezahlten und medizinisch notwendigen Kosten,
zzgl. Praxisgebühr. Insgesamt zahlt die Familie also rd. 10%
des Bruttogehalts. Auch wenn die Familie 2005 nicht zum Arzt ging und
keinen Cent Kosten verursacht, waren 9,2% des Bruttogehalts zu zahlen.
- In der SPKV
zahlt die Familie keine Beiträge. Verursacht Ehepaar X keine
Gesundheitskosten, zahlen sie nichts und sparen die o.g. 9,2% bzw.
3.680 €. Bekommen die Kinder z.B. Zahnspangen für
4.000 €, zahlt die Familie immer noch keinen Cent.
- Angenommen,
Herr X würde sich wegen „unerklärlicher
Glücksgefühle“ in psychologische Behandlung
begeben (erstattungsfähig, Kosten: 750 € im Jahr).
Seine Frau geht zum Hausarzt wg. Kopfschmerzen
(erstattungsfähig, Kosten: 30 €), zur
Brustkrebsvorsorge (kostenlos), 10 mal wg. einer Schwangerschaft zum
Gynäkologen (kostenlos) und gebärt ein Kind
(kostenlos). Herr und Frau X gehen jeweils 1 x zur Kontrolluntersuchung
beim Zahnarzt (kostenlos) sowie je 1 x zur Dentalhygiene (kostenlos).
Bei Herrn X ist eine Zahnbehandlung nötig
(erstattungsfähig, Kosten: 200 €). In diesem Jahr
fielen also erstattungs-fähige Gesundheitskosten von 980
€ an, die Ehepaar X selbst trägt. Ersparnis der SPKV
gegenüber der bisherigen Krankenversicherung: 2.700 €.
- Angenommen,
Herr X benötigt in einem anderen Jahr eine Herztransplantation
(80.000 €, erstattungsfähig) und
anschließend Intensivpflege und Reha (40.000 €,
erstattungsfähig). Herr X zahlt 4.000 € Eigenanteil
(Grenze von 10% des Bruttojahreseinkommens ist erreicht), auf Wunsch in
12 monatlichen Raten zu je 333,33 €. Die SPKV zahlt 116.000
€. Verursachen er und der Rest der Familie in diesem Jahr
weitere erstattungsfähige Gesundheitskosten in beliebiger
Höhe, zahlt die Familie dafür nichts.
Beispiel
2:
- Eine
Rentnerin hat künftig eine Jahresbruttorente von mindestens
24.000 € (siehe unser Rentensystem).
Darauf würde sie
bisher jährlich Kranken-/Pflegeversicherungsbeiträge
(je nach Beitragssatz) von rd. 2.200 € zahlen,
zzgl. Zuzahlungen, zzgl. nicht von der GKV/PKV getragenen (aber und
medizinisch notwendigen) Kosten, zzgl. Praxisgebühr.
Insgesamt typischerweise über 2.000 €
jährlich.
- In der SPKV
zahlt sie keine Beiträge.
- In einem
Jahr geht die Rentnerin 7 mal wegen kleinerer Beschwerden zum Arzt. Die
Gesamtkosten in Höhe von z.B. 700 € (incl.
Medikamente) trägt die Rentnerin selbst.
Ersparnis der SPKV gegenüber der bisherigen
Krankenversicherung (incl. Praxisgebühr): ca. 1.500
€.
- In einem
anderen Jahr benötigt die 80-jährige Patientin ein
künstliches Hüftgelenk (bei der ddp voll
erstattungsfähig),
eine entsprechende Medikation (voll erstattungsfähig), 4
Monate
Rehaklinik (voll erstattungsfähig), 6 Monate Krankengymnastik
(voll erstattungsfähig) mit gleichzeitiger ambulanter
Krankenversorgung (voll erstattungsfähig). Von den
Gesamtkosten
zahlt sie nur die Selbstbeteiligung von 2.000 €, bei Bedarf in
12 Monatsraten zu je 200 €. Den Rest zahlt die SPKV.